Allgemeine Geschäftbedingungen
A. Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen
§
1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt)
gelten im Geschäftsverkehr und sind Grundlage und Bestandteil aller
zwischen Firma Waveline Veranstaltungstechnik (nachfolgend jeweils Waveline
genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen
Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit
zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Waveline zum Gegenstand
haben.
2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen
des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn Waveline
diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
§
2 Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote von Waveline sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch
den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von
zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Waveline ist in der
Entscheidung über die Annahme frei.
§
3 Mietzeit
Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der
Mietgegenstände im Lager von Waveline (Mietbeginn) und den vereinbarten
Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Waveline (Mietende)
ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Waveline oder ein
Dritter den Transport durchführt.
§
4 Vergütung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei
Vertragsabschluß gültigen Preisliste von Waveline enthaltene
Mietpreis als vereinbart.
2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen,
wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe
des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.
§
5 Transport
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet Waveline nicht den
Transport der Mietgegenstände. Übernimmt Waveline den Transport
der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen
Waveline und dem Kunden, kann Waveline den Transport nach eigener Wahl
selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche
gelten § 9 Abs. 1 und 2.
2. Lässt Waveline den Transport von einem Dritten durchführen,
hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche
in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der
Waveline gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang
verlangen, in dem Waveline dem Kunden gegenüber gemäß
§ 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.
§
6 Stornierung durch den Kunden
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist
nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, die Vergütung
gemäß § 4 nach folgender Staffel als Schadenersatz an
Waveline zu zahlen:
Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme
Stornierung 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme
Stornierung 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme
Stornierung weniger als 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 100% der Gesamtsumme
3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens
bei Waveline maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt
insoweit, als der Kunde nachweist, dass Waveline kein Schaden oder ein
Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§
7 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne
Abzüge/Skonti im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig.
Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn
fällig. Waveline ist zur Übergabe der Mietgegenstände an
den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der
Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen
ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei Waveline maßgeblich.
2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens
die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung
ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten,
die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt
berechtigt.
§
8 Gebrauchsüberlassung und Mängel
1. Bei den von Waveline vermieteten Gegenständen handelt es sich
um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche
Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die
Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2. Waveline wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag
bis Freitag) zwischen 9.00 - 17.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen
Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit
bereitstellen. Der Kundeist verpflichtet, die Mietgegenstände bei
Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen
und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Waveline
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung
oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände
als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss
die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls
gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung
dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform
i.S.v. § 17.
3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft
oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach
rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit
der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß
§ 11 Abs. 1 S. 1 bis S.3, § 16 Abs. 2 zur Instandhaltung - einschließlich
Reparatur - verpflichtet ist. Waveline kann das Nachbesserungsverlangen
nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes
oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung
der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums
verlangen. Waveline kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-,
Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die
Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden
ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände
im Ausland befinden.
4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§
543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch
von Waveline erfolglos geblieben ist oder Waveline die Nachbesserung mangels
Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat.
Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet
an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß
§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGBkündigen oder Schadenersatz verlangen.
Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der
Kunde den Mangel Waveline zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung
innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich
war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der
Kunde Waveline zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht
aus.
5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung
des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes
nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig
vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich
beeinträchtigt.
6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte
ohne die Inanspruchnahme des von Waveline empfohlenen und angebotenen
Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle
des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich
oder mitursächlich waren.
7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem
geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche
Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Waveline
erfolgt, hat der Mieter Waveline zuvor auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. Waveline haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit
des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.
§
9 Schadensersatz
1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem
Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässigerPflichtverletzung
durch Waveline, ihrer gesetzlichen Vertreter oderleitenden Angestellten
beruhen. Der verschuldensunabhängigeSchadensersatzanspruch gemäß
§ 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Fürtypische, vorhersehbare
Schäden, haftet Waveline darüber hinaus auch,wenn sie durch
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen
Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch Waveline, ihre gesetzlichen Vertreter oderleitende
Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungengelten
auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
von Waveline.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen
unberührt.
§
10 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von Waveline
Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende
Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler,
Sportler,Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten
von Waveline zu vereinbaren. Soweit Waveline infolge der Nichtumsetzung
der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen
wird, hat der Kunde Waveline von diesen Schadensersatzansprüchen
freizuhalten.
§
11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern
der Kunde kein Servicepersonal von Waveline gebucht hat, muss der Kunde
alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten
fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat
der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel
an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus
hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen
bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen
Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt,
bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von
Waveline angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung
aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen
Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher
Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für
einestörungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden
infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder - schwankungen
hat der Kunde einzustehen.
§
12 Versicherung
1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen
verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,Haftpflicht)
ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
2. Vereinbaren Waveline und der Kunde, dass Waveline die Versicherungübernimmt,
hat der Kunde Waveline die Kosten der Versicherung zuerstatten. Übernimmt
Waveline die Versicherung nicht, hat der Kunde Waveline den Abschluss
einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.
§
13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen,
Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten.
Er istverpflichtet, Waveline unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglichvon solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen.
Der Kunde hat die Kostender Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es
sei denn, dass die Eingriffeder Sphäre Wavelines zuzuordnen sind.
§
14 Kündigung von Mietverträgen
1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grundgekündigt
werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2. Zugunsten von Waveline liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,
wenn(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundens wesentlich
verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein
Vermögendas Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches
Vergleichsverfahrenbeantragt wird;(b) der Kunde die Mietgegenstände
vertragswidrig gebraucht;(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten
bemessenen und zuzahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für
zweiaufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe
des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.
§
15 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem
sowie einwandfreiem Zustand im Lager von Waveline während des in
§ 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der
vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt
sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und
anderes Kleinteilzubehör.
2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände
im Lager von Waveline abgeschlossen. Waveline behält sich die eingehende
Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme
gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der
zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde
Waveline hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung
des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses.
Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat
der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten
Vergütung zuentrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln,
dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der
ursprünglichvereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung
weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen
hat der Kunde Waveline die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust
den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglichdes Restwertes zu erstatten.
Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere
Wertminderung, Sachverständigengebühren,Vermietausfall sowie
eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln
oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde Waveline den Neuwert
zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Waveline kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§
16 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder
der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe
länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen
dieses Paragraphen.
2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich -auch
die Instandsetzung der Mietgegenstände.
3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen
Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig
und auf eigene Kosten durchzuführen. Waveline erteilt auf Wunsch
desKunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz
2 und3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Waveline ohne weitere
Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf
Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
§
17 Schriftform
Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird
diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch
ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.
§
18 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam
oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon
die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung
zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächstenkommt.
3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Waveline
und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache
ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
4. Erfüllungsort ist der Sitz von Waveline. 5. Gerichtsstand, auch
für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, soferndie Voraussetzungen
des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz vonWaveline. Dieser
Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Waveline Veranstaltungstechnik GmbH & Co. KG
Ingo Maaßen
Poll-Vingster-Str. 138
51105 Köln
Tel.: 0221/8024971
Fax.:0221/8024972
Waveline Veranstaltungstechnik GmbH&Co.KG
Poll-Vingster Straße 138, 51105 Köln
Deutschland